OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1991
32 U 11/88
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 ; AKB § 1 Abs. 2 S. 4 ; PflVG § 3 Nr. 6 ; StVG § 17 ; StVO § 17 Abs. 4 S. 3 ; VVG § 38 Abs. 2 § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 384
NZV 1992, 445
VRS 83, 327
r+s 1992, 363

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Radfahrers auf einen unbeleuchteten LKW zur Nachtzeit; Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 32 U 11/88

DRsp Nr. 1994/10492

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Radfahrers auf einen unbeleuchteten LKW zur Nachtzeit; Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie

»1. Schadensverteilung von 2/3 zu 1/3 (zu Lasten des Lkw), wenn ein Lkw nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt wird und ein Radfahrer bei Regen mit gesenktem Kopf gegen ihn fährt.2. Der Versicherer ist trotz Nichtzahlung der Erstprämie von der Leistung nicht frei, wenn er nicht nachweisen kann, daß dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Rechnung über die Erstprämie zugegangen sind.«

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 ; AKB § 1 Abs. 2 S. 4 ; PflVG § 3 Nr. 6 ; StVG § 17 ; StVO § 17 Abs. 4 S. 3 ; VVG § 38 Abs. 2 § 158c Abs. 4 ;

Hinweise:

B. Rückläufer zum Senatsurteil vom 11.12.1990 ( - NJW-RR 1991, = DAR 1991, ). Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschluß vom 14.07.1992 (VI ZR 293/91) nicht angenommen.