OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1989
13 U 185/88
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/347
r+s 1991, 89

Haftungsverteilung bei Auffahren eines schleudernden Fahrzeugs auf ein auf dem Randstreifen der Autobahn abgestelltes

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1989 - Aktenzeichen 13 U 185/88

DRsp Nr. 1996/936

Haftungsverteilung bei Auffahren eines schleudernden Fahrzeugs auf ein auf dem Randstreifen der Autobahn abgestelltes

1. Ein PKW-Fahrer ist berechtigt, auf dem Standstreifen einer Autobahn anzuhalten und einen Unfallschaden in Augenschein zu nehmen. Fährt dabei ein bei winterlichen Straßenverhältnissen ins Schleudern geratenes Fahrzeug auf das am Fahrbahnrand abgestellte auf, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des schleudernd auffahrenden Fahrzeugs angemessen.2. 17000 DM [EUR 8.500,-] Schmerzensgeld für zweitgradig offene Unterschenkelfraktur, ferner für eine Risswunde und ein Hämatom im Genitalbereich sowie für die Beschädigung an 2 Schneidezähnen. Insgesamt 6 Monate stationärer Krankenhausaufenthalt, 7 operative Eingriffe.