OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.06.2014
4 U 290/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 8;

Haftungsverteilung bei Auffahren eines schnell fahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn auf einen Fahrstreifenwechsler

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 4 U 290/13

DRsp Nr. 2014/10865

Haftungsverteilung bei Auffahren eines schnell fahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn auf einen Fahrstreifenwechsler

Kommt es auf der Autobahn zu einer Kollision eines von hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler, so trägt Letzterer die alleinige Haftung, wenn er so knapp vor dem von hinten herannahenden Pkw ausgeschert ist, dass für diesen die Kollision nicht mehr vermeidbar war. In diesem Fall tritt auch bei erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit des von hinten herannahenden Fahrzeugs (hier: 180 km/h) und geringer Alkoholisierung die Betriebsgefahr vollständig hinter das Verschulden des ausscherenden Fahrzeugs zurück.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 04.12.2013 unter Ziff. 2 wie folgt abgeändert:

1.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziff. 1 einen Betrag von 5.780,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu bezahlen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. 4. 5. 6.