I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Klage und Widerklage sind jeweils im vom Landgericht erkannten Umfang begründet. Zu Recht ist das Landgericht dabei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zulasten der Klägerin und 2/3 zulasten der Beklagten gelangt.
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