OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
12 U 208/06
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 167/05 - 22.09.2006,

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall aufgrund nicht rechtzeitigem Ankündigen des Abbiegevorganges

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 208/06

DRsp Nr. 2007/12562

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall aufgrund nicht rechtzeitigem Ankündigen des Abbiegevorganges

Das Unterlassen der den Abbiegevorgang nach § 9 Abs. 1 StVO vorbereitenden fahrtechnischen Maßnahmen führt zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs und einer erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeuges. Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil nachfolgende Fahrzeuge plötzlich bremsen müssen, greift in diesem Fall nicht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des auffahrenden Fahrers. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des § 9 Abs. 1 StVO missachtenden Kfz-Führers in diesem Fall angemessen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Klage und Widerklage sind jeweils im vom Landgericht erkannten Umfang begründet. Zu Recht ist das Landgericht dabei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zulasten der Klägerin und 2/3 zulasten der Beklagten gelangt.

1.