LG Göttingen - Urteil vom 10.10.1985
6 S 107/85
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 33
ZfS 1986, 33
ZfS 1986, 33

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist

LG Göttingen, Urteil vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 6 S 107/85

DRsp Nr. 1994/14630

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist, so hat es sich einen Mithaftungsanteil von 1/5 anrechnen zu lassen, da es durch das Auffahren den Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs abgekürzt hat.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
ZfS 1986, 33
ZfS 1986, 33
ZfS 1986, 33