Haftungsverteilung bei Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist
LG Göttingen, Urteil vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 6 S 107/85
DRsp Nr. 1994/14630
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist
Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist, so hat es sich einen Mithaftungsanteil von 1/5 anrechnen zu lassen, da es durch das Auffahren den Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs abgekürzt hat.