OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2018
1 U 15/18
Normen:
StVO § 7a Abs. 3 S. 1; StVO § 18 Abs. 8;
Fundstellen:
r+s 2019, 108
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 375/14

Haftungsverteilung bei Aufprall eines Pkw auf einen in der Zufahrt zu einer BAB-Raststätte geparkten Lkw-Anhänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 U 15/18

DRsp Nr. 2019/426

Haftungsverteilung bei Aufprall eines Pkw auf einen in der Zufahrt zu einer BAB-Raststätte geparkten Lkw-Anhänger

1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.2. Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen.3. Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 375/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin zu 1.

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12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

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525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- - 2. - - - - - - 3. - - -