OLG Karlsruhe vom 21.11.1985
4 U 89/84
Normen:
StVO § 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1987, 693

Haftungsverteilung bei Begegnung eines Motorrades mit einem LKW auf enger Fahrbahn

OLG Karlsruhe, vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 4 U 89/84

DRsp Nr. 1994/11446

Haftungsverteilung bei Begegnung eines Motorrades mit einem LKW auf enger Fahrbahn

1. Ein Fahrzeug verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, wenn es zu Gunsten eines Sicherheitsabstandes zum rechten Straßenrand die Mitte der Fahrbahn überschreitet und die Gegenfahrbahn teilweise in Anspruch nimmt.2. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann die Lebenserfahrung für eine Ursächlichkeit des Verstoßes mit einem Schaden eines entgegenkommenden Mokick sprechen, das angesichts eines entgegenkommenden LKW scharf bremst und dabei stürzt.3. Kommt es ausgangs einer unübersichtlichen Kurve zu einem Sturz eines Mokick-Fahrers, weil dieser angesichts eines ihm teilweise unter Inanspruchnahme seiner Fahrbahn entgegenkommenden LKW scharf bremst, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des LKW vorzunehmen.

Normenkette:

StVO § 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1987, 693