OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2007
9 U 92/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1349
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/06

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch ein Ausweichmanöver vor einem auf die Fahrbahn betretenen Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 9 U 92/07

DRsp Nr. 2008/21602

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch ein Ausweichmanöver vor einem auf die Fahrbahn betretenen Fußgänger

Steht fest, dass das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger die Ausweichreaktion eines herannahenden PKW erforderlich gemacht hat, besteht ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 StVO. Kann ein gefahrerhöhender Fahrfehler auf Seiten des Kraftfahrzeugführers nicht festgestellt werden, tritt die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges hinter dem Verschulden des Fußgängers zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;

Entscheidungsgründe: