BGH - Urteil vom 30.11.2004
VI ZR 335/03
Normen:
BGB § 823 § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 357
BGHZ 161, 180
DAR 2005, 146
FamRZ 2005, 338
JR 2005, 420
MDR 2005, 506
NJW 2005, 354
NZV 2005, 137
VersR 2005, 376
ZfS 2005, 174
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 28.10.2003
AG Saarburg,

Haftungsverteilung bei Beschädigung parkender Fahrzeuge durch Roller fahrende Kinder

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VI ZR 335/03

DRsp Nr. 2005/968

Haftungsverteilung bei Beschädigung parkender Fahrzeuge durch Roller fahrende Kinder

»1. Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.«2. Das Haftungsprivileg gilt daher nicht für Schäden, die Kickboard fahrende Kinder an parkenden Fahrzeugen verursachen.

Normenkette:

BGB § 823 § 828 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenkamerad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards. Obgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden, für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und - wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz begehrt hat.