OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2018
9 U 198/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 3 Abs. 1 und 4; StVO § 9 Abs. 1 und 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 157/13

Haftungsverteilung bei Condon eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschreitenden Motorroller

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 198/16

DRsp Nr. 2018/8332

Haftungsverteilung bei Condon eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschreitenden Motorroller

1. Der Verursachungsbeitrag eines unfallbeteiligten Kradfahrers kann nur in die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung einbezogen werden, wenn dieser Verstoß - hier der Geschwindigkeitsverstoß - sich auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat.2. Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km bei erlaubten 50 km/h dann nicht der Fall, wenn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit der Kradfahrer nicht mehr über das querstehende links abbiegende Kraftfahrzeug hinweggeschleudert würde, sondern nahezu die gesamte Aufprallenergie vom Körper des Kradfahrers absorbiert wird und der Anprall an einem Teil der Karosserie erfolgt (hier A Säule und Dachkante), was nach verkehrstechnischer/medizinischer Beurteilung grundsätzlich erheblich schwerere oder gar tödliche Verletzungen verursacht.

3. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschreitenden Motorroller, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung.