OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2022
14 U 181/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 267/20

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 14 U 181/21

DRsp Nr. 2023/5260

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Stoßen Fahrzeuge achsparallel mit einer Überdeckung von mindestens etwa 2/3 ihrer Fahrzeugbreite im selben Fahrstreifen zusammen, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen Auffahrunfall im Sinne von § 4 Abs. 1 StVO. 2. Steht ein Auffahrunfall kraft Anscheins fest, so besteht weiterhin ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. 3. Die nur ernsthafte Möglichkeit einer nicht verkehrsbedingten Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs genügt nicht, den gegen das auffahrende Fahrzeug sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. 4. Auch wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um ein Lkw-Gespann handelt, so verbietet sich bei einem Auffahrunfall in der Regel die Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrags des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund (bei einem Lkw erhöhter) Gefährdungshaftung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2021, Aktenzeichen 323 O 267/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.