OLG Köln - Urteil vom 22.06.1988
13 U 6/88
Normen:
BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 59

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Köln, Urteil vom 22.06.1988 - Aktenzeichen 13 U 6/88

DRsp Nr. 1994/12349

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

»1. Kommt einem Kraftfahrer auf seiner Fahrspur ein Fahrzeug als Überholer entgegen, so ist die Reaktion, stark zu bremsen, nicht vorwerfbar. (Kommt es daher zu einem Auffahrunfall, weil ein Kraftfahrer wegen eines überholenden, ihm auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeugs stark abbremst, so trägt der Auffahrende die volle Haftung)2. Wird infolge eines Verkehrsunfalls die operative Entfernung eines Tumors an der Niere erforderlich, der bereits bei dem Verkehrsunfall vorhanden war, so kann die Ursächlichkeit des Unfalls für die Operation dennoch zu bejahen sein.«

Normenkette:

BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
VersR 1989, 59