LG Berlin - Urteil vom 05.06.2000
58 S 474/99
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)531b-c
VerkMitt 2000, 87
VerkMitt 2000, 87
VerkMitt 2000, 87

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

LG Berlin, Urteil vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 58 S 474/99

DRsp Nr. 2004/1575

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

»1. Der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren ist nicht allein dadurch zu entkräften, dass die Bremsleuchten am vorausfahrenden Pkw defekt waren (entgegen LG Bonn - 3 O 559/83 - 11.09.1984, RuS 1985, 32).2. Nach vorherigem Ampelhalt und bei zähflüssigem Kolonnenverkehr muss jederzeit mit verkehrsbedingten Brems- und Haltemanövern gerechnet werden, weshalb ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand hierauf einrichten muss.3. Vor Fahrtantritt sind die Bremsleuchten auf Funktion zu überprüfen.4. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge schuldhaftes Auffahren und die Benutzung eines für den Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges (hier: defekte Bremsleuchten) gegenüber, ist der Schaden hälftig zu teilen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 4 ;

Hinweise: