KG - Urteil vom 10.06.2002
12 U 8860/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 ; HPflG § 1 § 12 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 22
NZV 2003, 43
VRS 103, 409
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 161/00

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

KG, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 12 U 8860/00

DRsp Nr. 2004/19374

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

»1. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 I 2 StVO gilt das Verbot plötzlichen Bremsens ohne zwingenden Grund nur dann, wenn der Hintermann dadurch überhaupt gefährdet wird.2. Das ist nicht der Fall, wenn wegen ausreichend großen Abstandes des nachfolgenden Verkehrs keine ernsthafte Gefahr besteht.«3. Daher alleinige Haftung des auffahrenden Fahrzeugs, wenn es nicht dargetan hat, wie groß der Abstand zwischen den Fahrzeugen war, als das vorausfahrende bremste und wie hoch die Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 ; HPflG § 1 § 12 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin: