OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2007
12 U 167/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 4 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 167/07

DRsp Nr. 2008/11016

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Hat das auffahrende Fahrzeug vor der Kollision keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, so kommt es nicht mehr auf den Beweis des ersten Anscheins eines unaufmerksamen Fahrverhaltens an. Jedoch hat sich das vorausfahrende Fahrzeug eine Mithaftung von 60% anrechnen zu lassen, wenn es vor dem Abbiegen nach links zunächst einen Schlenker nach rechts gefahren ist und hierdurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 4 ;