LG Arnsberg vom 12.02.2002
5 S 230/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 317

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

LG Arnsberg, vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 5 S 230/01

DRsp Nr. 2008/13636

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Hat bei einem Auffahrunfall das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer unklaren Verkehrssituation geführt, so ist dessen Betriebsgefahr mit 1/3 zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen
DAR 2002, 317