Auf die Berufung des Klägers vom 01.08.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.07.2013 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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