OLG München - Urteil vom 14.02.2014
10 U 3074/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 2130/11

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG München, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 3074/13

DRsp Nr. 2014/3526

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist. 2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeuge durch eine Kollision zum Stehen kam.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 01.08.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.07.2013 (Az. 71 O 2130/11) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.