OLG München - Urteil vom 07.02.2014
10 U 3473/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2126/09

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG München, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 3473/13

DRsp Nr. 2014/4242

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein langsam auf die Fahrbahn aufgefahrenes und anschließend stehen gebliebenes Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs angemessen, wenn dieses mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit fuhr und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall räumlich und zeitlich hätte vermeiden können.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 26.08.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.08.2013 (Az.: 33 O 2126/09) in Nrn. 1 bis 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.105,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.10.2009 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu bezahlen.

3.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;

Gründe

A.