Auf die Berufung der Beklagten vom 26.08.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.08.2013 (Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.105,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.10.2009 zu bezahlen.
2.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu bezahlen.
3.Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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