OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.2017
9 U 189/15
Normen:
StVG §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1; StVO §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 760
VRS 131, 231
VRS 2016, 231
VersR 2018, 566
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 120/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 9 U 189/15

DRsp Nr. 2017/7570

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

StVO §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 1. Die abrupte Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass ändert bei einem Auffahrunfall grundsätzlich nichts an einem im Wege des Anscheinsbeweises festzustellenden schuldhaften Verkehrsverstoß des Hintermanns.2. Bei einem Auffahrunfall trifft den auffahrenden Fahrzeugführer in der Regel eine Haftungsquote von 100 %. Die nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass der Vordermann eventuell vorsätzlich aus "erzieherischen Gründen" abrupt gebremst hat, ändert daran nichts. Denn ein Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn er nachgewiesen wäre.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - K 5 O 120/15 - aufgehoben.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.161,55 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.279,16 € für die Zeit vom 23.01.2015 bis zum 11.03.2016, und aus 5.161,55 € für die Zeit ab dem 12.03.2016.

3. 4. 5. 6. 7.