OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2018
7 U 31/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 49/16

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 31/18

DRsp Nr. 2019/4670

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Liegt bei einem Auffahrunfall zweier Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr eine zumindest teilweise Überdeckung der Schäden an Fron und Heck vor, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist, nicht genügend aufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht dadurch erschüttert, dass der Auffahrende behauptet, das vor ihm fahrende Fahrzeug habe grundlos stark abgebremst, dies aber nicht bewiesen hat.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.