OLG Köln - Beschluß vom 08.05.1998
19 U 227/97
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 242
SP 1999, 3
VRS 95, 331
VersR 1999, 1166
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 151/97

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Anforderungen an den Nachweis eines provozierten Unfalls

OLG Köln, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 19 U 227/97

DRsp Nr. 1998/18686

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Anforderungen an den Nachweis eines provozierten Unfalls

»1. Bieten das Unfallgeschehen selbst und die damit zusammenhängenden Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall, so reicht der Hinweis auf die häufige Verwicklung des Geschädigten oder seiner Angehörigen in andere Unfälle allein in der Regel nicht aus den Vorwurf, der Unfall sei provoziert, zu begründen.«2. Fährt ein PKW auf ein Fahrzeug auf, das ihn zuvor überholt und dann stark abgebremst hat, so trifft das vorausfahrende Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 40%.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie ist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß schon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind alle Ansprüche an sie abgetreten worden.

Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die Beklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die Beklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um einen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.