Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie ist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß schon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind alle Ansprüche an sie abgetreten worden.
Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die Beklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die Beklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um einen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.
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