OLG Köln - Urteil vom 14.08.1985
24 U 44/85
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 293
r+s 1985, 293

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn

OLG Köln, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 24 U 44/85

DRsp Nr. 1994/12410

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn

Verlangsamt ein auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn fahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit, um einem anderen Fahrzeug das Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen zu ermöglichen und kommt es zum Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs, so trägt dieses auch dann die volle Haftung, wenn das vorausfahrende Fahrzeug anstatt abzubremsen auch hätte beschleunigen können.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise:

aber nicht Abbremsen bei Stillstand um Einfahrt zu ermöglichen: LG Duisburg (11 O 437/84) r+s 1986, 95.

Fundstellen
r+s 1985, 293
r+s 1985, 293