OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2000
18 U 37/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 169
DAR 2001, 163
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 245/97

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 18 U 37/98

DRsp Nr. 2008/13556

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

»1. Zum Anscheinsbeweis gegen einen Kraftfahrer, der mit dem Pkw nachts auf einen an einer Steigung mit 50 km/h auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn vorausfahrenden Lkw, dessen rechte Schlussleuchte mit einer 5 Watt-Birne bestückt ist, auffährt.2. Zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen bei Dunkelheit.«3. Das auffahrende Fahrzeug trägt die volle Haftung auch dann, wenn der vorausfahrende LKW rückseitig unvollständig beleuchtet war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1. März 1994 gegen 22.30 Uhr auf der Bundesautobahn A ... im Steigungsbereich bei Kilometer 460,91 ereignet hat. Der Kläger war auf dem rechten der drei Fahrstreifen mit dem von ihm gesteuerten X-Bus seines Arbeitgebers mit der vorderen rechten Front hinten links auf den Anhänger des vom Erstbeklagten gesteuerten, ca. 50 bis 60 km/h fahrenden polnischen Lastzugs aufgeprallt, dessen Schlussleuchten mit 5-Watt-Birnen bestückt waren. Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen, sein Beifahrer verstarb drei Stunden nach dem Unfall, die beiden hinteren Insassen wurden nur leicht verletzt.