OLG Köln - Urteil vom 31.05.1991
20 U 293/90
Normen:
BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 444
NZV 1992, 34
VRS 1991, 328
ZfS 1992, 80

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn und hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

OLG Köln, Urteil vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 20 U 293/90

DRsp Nr. 1994/12262

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn und hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

»Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, das bei Dunkelheit die Überholspur einer Autobahn in der Nähe eines Autobahnkreuzes mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h befährt, ist so erheblich erhöht, daß sie auch gegenüber einem grob verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Fahrzeugführers nicht völlig zurücktritt [Mithaftungsquote 25 %]«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;

Hinweise:

25 o/oo Mithaftung bei 170 km/h: OLG Hamm (9 U 277/89) NZV 1992, 33.

Anders OLG Hamm v. 22.01.90 - 3 U 267/88 (NZV 1990, 269), das davon ausgeht, daß eine Geschwindigkeit von 200 km/h des auf ein verbotswidrig ausscherenden Fahrzeuges Auffahrenden die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht ausschließt (mit abl. Anmerkung Greger).