25 o/oo Mithaftung bei 170 km/h: OLG Hamm (9 U 277/89) NZV 1992, 33.
Anders OLG Hamm v. 22.01.90 - 3 U 267/88 (NZV 1990, 269), das davon ausgeht, daß eine Geschwindigkeit von 200 km/h des auf ein verbotswidrig ausscherenden Fahrzeuges Auffahrenden die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht ausschließt (mit abl. Anmerkung Greger).
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