OLG Saarbrücken vom 08.07.1988
3 U 188/86
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 18 Abs. 8 § 4 Abs. 1 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn wegen Anhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen einer Wildente auf der Fahrbahn

OLG Saarbrücken, vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 3 U 188/86

DRsp Nr. 1994/13269

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn wegen Anhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen einer Wildente auf der Fahrbahn

1. Das Halten auf der Überholspur einer Autobahn stellt eine außerordentliche Verkehrsgefährdung dar und kann nur in zwingenden Notfällen anerkannt werden.2. Eine Wildente auf der Fahrbahn stellt keinen zwingenden Grund für ein vollständiges Abbremsen dar, da das Tier für den Fahrer und sein Fahrzeug keine nennenswerte Gefahr bildet.3. Fährt ein nachfolgender Wagen auf das haltende Fahrzeug auf, ist eine Schadensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Auffahrenden der überdies infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war (ca. 1,93 Promille) gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 18 Abs. 8 § 4 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. die umfangreiche Anmerkung DAR 1988, 382 sowie zuletzt noch AG Ulm VersR 1988, 726 = ZfS 1988, 271.