OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.1989
2 U 216/88
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1990, 7

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn und hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 2 U 216/88

DRsp Nr. 1994/13445

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn und hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

1. Wer auf der Überholspur der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h eine Fahrzeugreihe überholt, handelt nicht schon wegen dieser hohen Geschwindigkeit verkehrswidrig. Doch hat er insbesondere bei unklarer Verkehrslage seine Geschwindigkeit herabzusetzen und Bremsbereitschaft herzustellen.2. Die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens wird durch sehr hohe Geschwindigkeit erhöht (hier: 170 km/h, Haftungsquote des Schnellfahrers mindestens 20 %).

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1990, 7