OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2014
16 U 203/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 3 Abs.1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 562/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 16 U 203/13

DRsp Nr. 2016/7866

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

1. Bei einem Auffahrunfall spricht nur dann der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs, wenn nicht weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar zuvor einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat. 2. Lässt sich nicht aufklären, ob das Unfallgeschehen dadurch verursacht worden ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor dem auffahrenden Fahrzeug eingeschert ist oder ob es zu dem Auffahrunfall erst im weiteren Verlauf eines Stop-and-Go-Fahrens gekommen ist, so bemisst sich die Haftungsverteilung nach dem jeweiligen Maß der Betriebsgefahr. Diese ist grundsätzlich mit gleichen Anteilen anzusetzen, es sei denn, dass von einem Fahrzeug aufgrund seiner Größe, seiner Länge und seines Gewichts eine höhere Betriebsgefahr ausgeht (hier: 60% Haftungsanteil auffahrender Lkw, 40% vorausfahrender Pkw).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. September 2013, 2 O 562/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an den Kläger 17.336,59 € nebst Zinsen

- - 2. 3 4.