OLG München - Endurteil vom 09.12.2020
10 U 3493/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 38/19

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 U 3493/20

DRsp Nr. 2021/291

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. § 7 Abs. 5 StVO ist auch auf Spurwechsel auf Autobahnen anwendbar. 2. Das dass die Spur wechselnde Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision möglicherweise auf der linken Spur bereits fahrbahnparallell eingeordnet war, genügt nicht für die Annahme eines nicht nur in technischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht abgeschlossenen Spurwechsels. 3. Ist das von hinten herannahende Fahrzeug im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf dieses aufgefahren, so besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das vorausfahrende Fahrzeug unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne auf das von hinten herannahende Fahrzeug zu achten und dessen Gefährdung auszuschließen. 4. Gelingt es dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, so haftet es für die entstandenen Schäden allein. Etwas anderes gilt lediglich, wenn das von hinten herannahende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt wurde (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 16.06.2020 wird das Endurteil des LG München II vom 29.05.2020 (Az. 14 O 38/19) aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. 3. 4.