OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2014
5 U 28/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 2; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 3317
NZV 2015, 139
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund grundlos starken Abbremsens des vorausfahrenden FahrzeugsUmfang des Schadensersatzes bei Reparatur des Fahrzeugs in Slowenien

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 28/14

DRsp Nr. 2014/16983

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund grundlos starken Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur des Fahrzeugs in Slowenien

1. Kommt es zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn, so trägt das vorausfahrende Fahrzeug einen Mithaftungsanteil von 2/3, wenn es im Bereich des Verzögerungsstreifens grundlos stark abgebremst hat. 2. Wird ein unfallgeschädigtes Fahrzeug in Slowenien repariert, so sind nur die insoweit entstandenen Kosten und nicht die fiktiven Reparaturkosten ersatzfähig, die in Deutschland entstanden wären.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.12.2013 - 4 O 7/12 - wird

a b g e ä n d e r t:

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.067,71 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011 und 114,47 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

b)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in I. Instanz 67% und die Beklagten als Gesamtschuldner 34%, in II. Instanz der Kläger 59% und die Beklagten als Gesamtschuldner 41%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: EUR 5.017,34.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 2; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.