OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2018
6 U 68/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 285/13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Bremsens ohne zwingenden Grund des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 68/17

DRsp Nr. 2019/8048

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Bremsens ohne zwingenden Grund des vorausfahrenden Fahrzeugs

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abbremst, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorausfahrenden Fahrzeugs angemessen. Dabei muss die Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeugs umso größer sein, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 285/13) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

2.

Die Klägerinnen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch zu der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.