OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2018
7 U 70/17
Normen:
StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 283
r+s 2018, 611
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 70/17

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs und zu geringem Sicherheitsabstand

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 70/17

DRsp Nr. 2018/13372

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs und zu geringem Sicherheitsabstand

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO bewiesen ist. Ein Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich. Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vorliegen sollte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 246/16) wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Säumnis, die die Beklagten als Gesamtschuldner tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1;