KG - Beschluss vom 14.05.2007
12 U 194/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 87
KGReport 2009, 202
NZV 2008, 198
VRS 113, 418
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 433/04

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei vorangegangenem Fahrstreifenwechsel

KG, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 194/06

DRsp Nr. 2008/10336

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei vorangegangenem Fahrstreifenwechsel

»1. Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat.2. Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.«(Hier: volle Haftung des fahrspurwechselnden Fahrzeugs)

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen haben keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

1. Die Berufung der Widerklägerin und Berufungsklägerin zu 3. ist bereits unzulässig, weshalb angeraten wird, diese zurückzunehmen.