OLG Hamm - Urteil vom 07.04.2000
9 U 257/98
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1246
MDR 2000, 1246
MDR 2000, 1246
NJW-RR 2001, 165
NJW-RR 2001, 165
NJW-RR 2001, 165
OLGReport-Hamm 2000, 211
OLGReport-Hamm 2000, 211
OLGReport-Hamm 2000, 211
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 18.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 205/98

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines Lastzuges auf die Autobahn; Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 9 U 257/98

DRsp Nr. 2007/11244

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines Lastzuges auf die Autobahn; Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen

1. Befindet sich ein Lastzug auf der Beschleunigungsspur der Autobahn, so muss ein auf der rechten Fahrspur fahrender LKW damit rechnen, dass der Lastzug am Ende der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn auffährt. Fährt der LKW auf den Lastzug auf, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten in die rechte Fahrspur einscherenden Lastzuges angemessen. Dabei kann der nachfolgende LKW-Fahrer sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision nach links umgeschaut habe, um auf die linke Fahrspur auszuweichen.2. Eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit und den Umfang der ersatzfähigen Schäden bezüglich eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.6.1997 auf der Bundesautobahn A ... Richtungsfahrbahn ..., im Bereich des Landkreises ... ereignet hat.

Der Zeuge - und frühere Widerbeklagte zu 2) - ... wechselte mit dem Lkw-Gespann der Klägerin in Höhe der Tank- und Raststätte ... von der dortigen Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen der A ... .