OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2014
9 U 31/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 68/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines SpurwechselsHöhe des Schmerzensgeldes bei Schulterprellung mit 5-wöchiger Arbeitsunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 9 U 31/14

DRsp Nr. 2018/16259

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels Höhe des Schmerzensgeldes bei Schulterprellung mit 5-wöchiger Arbeitsunfähigkeit

1. Kommt es auf der Autobahn im Zuge eines Fahrstreifenwechsels zu einem Auffahrunfall, so trifft den Fahrstreifenwechsler die weit überwiegende Haftung, da ihn hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. 2. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs ist jedenfalls dann mit 25% zu berücksichtigen, wenn es auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hat (hier: 152 km/h). 3. Bei einer Schulterprellung mit 5-wöchiger Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75% ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR angemessen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zu 1) und 3) gegen das am 13.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Dortmund (21 O 68/12) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger zu 1) und 3) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; BGB § 253;

Gründe

I.