OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.04.2008
4 U 193/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 325/06

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Wendemanövers an einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 4 U 193/07

DRsp Nr. 2008/16693

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Wendemanövers an einer ampelgeregelten Kreuzung

Wer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung unter Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen beabsichtigt (sog. U-Turn), darf dies nur dann tun, wenn er dazu in der Lage ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen.

1. Ein kurzes Wendemanöver (sog. U-Turn), im Zuge dessen ein Fahrzeug unter Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen beabsichtigt, stellt ein Wenden i. S. von § 9 Abs. 5 StVO dar. Da dieses Manöver auch für den nachfolgenden Verkehr besonders gefährlich ist, darf es nur eingeleitet werden, wenn die Absicht klar angekündigt worden ist. 2. Da es sich um einen atypischen Verlauf handelt, gilt der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugführers nicht. 3. Wegen der erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs ist eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

I.