KG - Beschluss vom 09.10.2008
12 U 168/08
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 475/05

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 168/08

DRsp Nr. 2011/1982

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden setzt einen "typischen" Auffahrunfall voraus, also einen Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs, wobei eine Teilüberdeckung der Stoßflächen der Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht. 2. Nur im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden in rechtlich relevantem Zusammenhang mit dem Unfall setzt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ferner voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können. 3. Ein rechtlich relevanter Fahrstreifenwechsel ist dann nicht unstreitig, wenn zwar eine Partei ein solches Fahrverhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall behauptet, die andere Partei jedoch lediglich einen Fahrstreifenwechsel ca. 400 m vor der Unfallstelle einräumt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe: