KG - Beschluss vom 31.10.2008
12 U 230/07
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 599
VRS 116, 213
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 744/05

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 230/07

DRsp Nr. 2010/10685

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Ist die Klägerin zunächst selbst aufgefahren, haftet der nachfolgend Auffahrende aufgrund des Anscheinsbeweises nur für den Heckschaden der Klägerin, und zwar nach einer Quote von 3/4; die Klägerin hat wegen erhöhter Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges durch Bremswegverkürzung ¼ ihres Heckschadens selbst zu tragen. 2. Die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende nicht aufgefahren ist, sondern vom Nachfolgenden aufgeschoben wurde, trägt der Vorausfahrende. 3. Steht eine ursächliche Beteiligung des nachfolgend Auffahrenden am Frontschaden des Vorausfahrenden fest, deren genauer Umfang nicht zu ermitteln ist, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;

Gründe: