OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.05.1989
1 U 303/88
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 422
VRS 1989, 98

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Einbiegen des vorausfahrenden Fahrzeugs in eine Vorfahrtstraße

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 1 U 303/88

DRsp Nr. 1994/11400

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Einbiegen des vorausfahrenden Fahrzeugs in eine Vorfahrtstraße

1. Zwar bildet grundsätzlich das sogenannte "Einmündungsviereck" den Vorfahrtsbereich. Eine Vorfahrtverletzung kann aber auch gegeben sein, wenn Fahrzeuge nicht im eigentlichen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich sich begegnen und dort kollidieren, sondern auch dann, wenn ihre Fahrlinien infolge der Vorfahrtsverletzung außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereiches einander tangieren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtsberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird (im Anschluß an OLG München, VRS 30, 20 und KG, DAR 1976, 240).