OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.07.2008
1 U 19/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 269/07

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 1 U 19/08

DRsp Nr. 2009/14787

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

Zu den Anforderungen an den Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall.

1. Der Anscheinsbeweis eines Verschuldens des Auffahrenden bei einem Auffahrunfall ist nur erschüttert, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs eines atypischen Verlauf darlegt und ggfls. nachweist, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint. 2. Ein solcher atypischer Verlauf kann darin liegen, dass der Auffahrunfall in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn steht. Dieser ist jedoch von dem Fahrer bzw. Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs zu beweisen. 3. Ist dieser Beweis nicht gelungen, ist aber auch nicht widerlegt, dass ein Spurwechsel unmittelbar vorausgegangen ist, so trifft das vorausfahrende Fahrzeug aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftung von 25 %.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 2008 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.861,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.483,83 € seit 15. Juni 2007 und aus weiteren 377,25 € seit 20. Juli 2007 zu zahlen.