OLG Hamm vom 13.07.1993
27 U 66/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 278
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 561/92

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Pflichten des Kraftfahrers bei Anhalten auf freier Strecke wegen eines Hindernisses

OLG Hamm, vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 27 U 66/93

DRsp Nr. 2006/10186

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Pflichten des Kraftfahrers bei Anhalten auf freier Strecke wegen eines Hindernisses

»1. Wer auf "freier Strecke" eines Hindernisses wegen anhalten will, das für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist, hat dessen Gefährdung auszuschließen.«2. Hält ein Kraftfahrer auf freier Strecke wegen einer Taube auf der Straße an, so hat er sich zuvor etwa durch Lichtzeichen oder Antippen der Bremse dafür Sorge zu tragen, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Unterbleibt dies und kommt es zu einem Auffahrunfall, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 561/92
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 278