LG Hamburg - Urteil vom 16.08.2002
331 S 43/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 120
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 27.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen C 653/01

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel

LG Hamburg, Urteil vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 331 S 43/02

DRsp Nr. 2008/13674

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel

Kommt es vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel zu einem Auffahrunfall, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahren des Hintermanns mit der Folge, dass er die volle Haftung zu tragen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Für das vorliegende Berufungsverfahren gelten gemäß Art. 3 § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 20. November 2001 geschlossen wurde.

Entscheidungsgründe: