OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.05.1989
1 U 11/89
Normen:
StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 § 526 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 1054
NJW-RR 1990, 191

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 1 U 11/89

DRsp Nr. 1994/11399

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

1. Fährt im fließenden Verkehr ein Fahrzeug auf ein nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegendes Fahrzeug auf und steht nicht fest, dass Letzteres den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, so spricht zwar grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs. Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs kann vorliegend jedoch nicht vollständig außer Betracht bleiben, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen ist.2. Hat die Beifahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs als Zeugin unmittelbar nach dem Unfall angegeben, sie habe nicht beobachtet, ob die Fahrerin den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, hat sie dies im gerichtlichen Verfahren aber bestätigt, so spricht im Rahmen der Beweiswürdigung mehr dafür, dass die unmittelbar nach dem Unfall getätigte Aussage glaubwürdig war.