OLG Celle - Urteil vom 28.03.2012
14 U 156/11
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 4;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.08.2011

Haftungsverteilung bei einem Aufschiebeunfall

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 14 U 156/11

DRsp Nr. 2012/14230

Haftungsverteilung bei einem Aufschiebeunfall

Auch ein Idealfahrer muss im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die von den genannten Parametern abhängige kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 31. August 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVO § 4;

Gründe:

I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 3 a. F. auf Ersatz ihres durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 28. Juli 2008 auf der Autobahn 1 in Italien entstandenen Schadens.