LG Erfurt - Urteil vom 07.10.2002
6 O 746/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2003, 71

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall

LG Erfurt, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 6 O 746/01

DRsp Nr. 2008/13663

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall

Kommt es an einer Kreuzung mit Vorfahrtregelung "rechts vor links" zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so trifft das wartepflichtige Fahrzeug die volle Haftung, wenn nicht bewiesen wird, dass eine Verletzung des Rechtsfahrgebots des bevorrechtigten Fahrzeugs für den Unfall ursächlich war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.1.2000, gegen 18.10 Uhr im Kreuzungsbereich .../... ereignete. In diesem Kreuzungsbereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h. Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen finden sich nicht.

An dem Unfalltag befuhr die Zeugin ... mit dem Pkw des Klägers, Mercedes Benz C 280, den ... kommend in Richtung ... . Zur selben Zeit näherte sich die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Citroen des Beklagten zu 1) aus der unmittelbar hinter dem ... von rechts einmündenden ..., dem ... . Die Beklagte zu 2) wollte nach links in den ... einbiegen, als es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam.