LG Bonn vom 14.05.2002
8 S 241/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 455

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß

LG Bonn, vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 8 S 241/01

DRsp Nr. 2008/13648

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß

Kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so hat das bevorrechtigte Fahrzeug die Hälfte des Schadens zu tragen, wenn es den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat, gleichwohl aber geradeaus gefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
DAR 2002, 455