OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2007
12 U 167/06
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 136/06

Haftungsverteilung bei einem Linksabbiegerunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 167/06

DRsp Nr. 2007/22287

Haftungsverteilung bei einem Linksabbiegerunfall

Eine Haftungsverteilung von 60:40 ist angemessen bei einem Unfall durch Kollision des links abbiegenden Fahrzeuges mit einem nachfolgenden Fahrzeug, wobei das Abbiegen unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs erfolgt ist, aber dem anderen unfallbeteiligten Fahrer ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO zur Last fällt, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.