OLG Köln - Urteil vom 21.11.1991
7 U 130/91
Normen:
NTS-AG Art. 11, 12 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 194
r+s 1993, 302

Haftungsverteilung bei einem Massenunfall auf der Autobahn bei Nebel

OLG Köln, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 130/91

DRsp Nr. 1994/12231

Haftungsverteilung bei einem Massenunfall auf der Autobahn bei Nebel

»1. Eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten, in der es zu Lasten ausländischer Streitkräfte eine bestimmte Haftungsquote anerkennt, beschränkt sich auf Ansprüche des Geschädigten gegen ausländische Streitkräfte. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch ausländische Streitkräfte ist nicht Gegenstand der Entschließung nach Art. 11 NTS-AG.2. Der nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einzuhaltende Sicherheitsabstand muß bei dichtem Nebel so hoch bemessen werden, daß auch vor einer Unfallstelle noch rechtzeitig angehalten werden kann.3. Bei Kettenauffahrunfällen liegt kein Anwendungsfall der sog. Doppelkausalität vor, da es stets an der Spitze der Kette einen Erstverursacher gibt, dessen Beitrag für das nachfolgende Unfallgeschehen in haftungsrelevanter Weise kausal ist.«