KG - Urteil vom 26.05.2003
12 U 319/01
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 515
KGReport-Berlin 2003, 349
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 130/01

Haftungsverteilung bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall

KG, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 12 U 319/01

DRsp Nr. 2003/14401

Haftungsverteilung bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall

1. Bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall ist grds. von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des in die Kreuzung einfahrenden und von 1/3 zu Lasten des die Kreuzung räumenden Fahrzeugs auszugehen.2. Ausnahmsweise ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen, wenn der Kreuzungsräumer besondere Vorsicht walten zu lassen hat, etwa weil er außerhalb des sonstigen Ampelrhythmus in besonders sorgfältiger Weise auf den Verkehr in Straßeneinmündungen achten und jederzeit mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen muss.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich, die Anschlussberufung ist erfolglos.