LG Berlin - 24 O 130/01 - 22.10.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Haftungsverteilung bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall
KG, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 12 U 319/01
DRsp Nr. 2006/9414
Haftungsverteilung bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall
1. Bei einem sog. Kreuzungsräumer-Fall ist grundsätzlich von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des in die Kreuzung einfahrenden und von 1/3 zu Lasten des die Kreuzung räumenden Fahrzeugs auszugehen.2. Ausnahmsweise ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen, wenn der Kreuzungsräumer besondere Vorsicht walten zu lassen hat, etwa weil er ausserhalb des sonstigen Ampelrhythmus in besonders sorgfältiger Weise auf den Verkehr in Straßeneinmündungen achten und jederzeit mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen muss.